Netzwerk - Bundesdachverband für selbstbestimmtes Lernen

Aufgaben der Schulaufsicht

Welche Aufgaben hat die Schulaufsicht (Bezirks- und Landesschulinspektoren ?

Dürfen Schulinspektoren Prüfungen und Tests abhalten ?

Konkret habe ich folgende Fragen an Dr.Peter Rumpler vom BMBWK gestellt und folgende Auskünfte erhalten (Vielen Dank nochmals):
  • Welchen rechtliche Rahmenbedingungen gelten für Bezirksschulinspektoren ?
  • Was dürfen sie prüfen und nach welchem Lehrplan ?

  • Mit Rundschreiben Nr. 64/1999 hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine allgemeine Weisung über die Durchführung der Schulinspektion ("Aufgabenprofil der Schulaufsicht") erlassen. Der Aufgabenbereich der Schulaufsicht für die einzelne Schule ist in Abschnitt III Z 2.2. dieses Erlasses geregelt.
    Diese Bestimmung betrifft insbesondere den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Schulinspektion sowie Maßnahmen aufgrund einer Schulinspektion. Wesentlicher Inhalt der Schulinspektion ist u.a. die Beobachtung der maßgeblichen Felder von Schulqualität (Unterricht und Erziehung, Praxis der Leistungsfeststellung und Beurteilung, Schulklima, Schulpartnerschaft und Außenbeziehungen einer Schule, Schulmanagement und Administration, Personalentwicklung sowie Raum und Einrichtungsfragen).

    Somit gehört zwar die Beobachtung der Praxis der Leistungsfeststellung und Beurteilung zum Aufgabenkreis der Schulaufsicht, nicht aber die Durchführung von Prüfungen und Tests. (Dr.Peter Rumpler 20.01.2003)

    22.05.2006 - Achtung geänderte Rechtsmeinung !

    Am 22.05.2006 erreichte mich folgendes Mail, welches (leider) eine Veränderung der oben dargestellten Argumentation darstellt - vielen Dank an dieser Stelle nochmals an Dr. Peter Rumpler für die Information:

    Sehr geehrter Herr Mag. Zach!

    Bei unserer gerade abgehaltenen Schulrechtlichen Arbeitstagung 2006 der österreichischen Schuljuristen habe ich auch das Thema "Durchführung von Prüfungen und Tests durch die Schulaufsicht" zur Diskussion gestellt. Aufgrund des Ergebnisses dieser Erörterungen muss ich meine untenstehende Auskunft in meinem Mail vom 20.1.03 revidieren:

    Es wurde bei dieser Schulrechtlichen Arbeitstagung 2006 von den anwesenden Juristen einhellig festgestellt, dass die Schulinspektionsbeamten im Rahmen ihrer Schulaufsicht auch Prüfungen und Tests an der Schule durchführen dürfen, um sich ein Bild vom Unterrichtserfolg der Schule machen zu können. Die von mir angeführte allgemeine Weisung über die Durchführung der Schulinspektion (“Aufgabenprofil der Schulaufsicht”) würde demgegenüber "nur" die Grundsätze regeln, nicht die erlaubten Maßnahmen im Einzelnen. Wenn es die Schulaufsicht für notwendig erachtet, ist daher auch das Durchführen von Prüfungen oder Tests ein zulässiges und geeignetes Mittel, um zu einer gesicherten Einschätzung des Unterrichtserfolges der Schule zu gelangen.

    Ich ersuche Sie, diese Rechtsmeinung in geeigneter Weise an Ihre Schulen weiterzuleiten und auch den entsprechenden Hinweis auf Ihrer Homepage richtigzustellen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Peter Rumpler
    Version: 20.01.2003/25.05.2006 (ECZ)