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Schulmatrik

Begriff Schulmatrik

Hallo !
Ich habe versucht ein paar Informationen zum Thema Schulmatrik zu sammeln. Besonders erfogreich war ich nicht und ich bin mir immer noch unsicher, ob alle Informationen , die ich erhalten habe, wirklich stimmen. Wenn jemand mehr (anderes) zu diesem Thema weiß bitte bekannt geben.
Es gibt den Begriff Schulmatrik (nicht Schulmatrix, wie oft irrtümlich verwendet) 2 mal:
1) Die Schulpflichtmatrik, die dazu dient, zu verfolgen, ob alle ihre Schulpflicht erfüllen. Sie ist geregelt im Schulpflichtgesetzt §16 (Anhang B). Sie wird von den Gemeinden geführt und interessiert uns daher wenig.
2) Die Schulmatrik besteht aus Schülerstammblättern. Sie ist im Schulunterrichtsgesetz §77 geregelt (Anhang A) Wir unterliegen diesem Gesetz aber nicht und wären nicht verpflichtet diese zu führen, es ist aber trotzdem sinnvoll.
Im SchuUG ist abstrakt aufgezählt, was im Schülerstammblatt enthalten sein muß. Der Begriff Schülerkennzahl kommt nicht vor. Die Schülerkennzahl gibt es nur in diversen EDV Systemen, die helfen, die Schülermatrik zu führen. Dort ist es ein beliebiger eindeutiger numerischer Schlüssel : fortlaufende Nummer oder SV Nummer oder durchs System vergeben oder... Das Schülerstammblatt gibts auch als Drucksorte (ÖBZ verweist auf e-lisa) http://www.e-lisa.at/drucksorten/ Auch auf explizite telefonische Nachfrage wurde mir dort versichert, daß es außer den dort angeführten (Schülerstammblatt, Schülerstammkarte) keine weiteren "Schülerblätter" gibt und daß auch hier der Begriff Schülerkennzahl unbekannt ist. Bei Übertritt in eine andere Schule können eigentlich nur die Informationen auf dem Schülerstammblatt gefordert sein.

HF, 25.09.2003

Anhang A) SchulUG

§ 77. Die Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, der zuständige Bundesminister haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
a) Schülerstammblätter, in die die für die Ausstellung von Zeugnissen (§ 22) notwendigen Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen aufzunehmen sind; Gesundheitsblätter;
b) Klassenbücher für jede Klasse, die zur Eintragung der Namen der Schüler der Klasse, der Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, der unterrichtenden Lehrer, des durchgenommenen Lehrstoffes, der vom Unterricht fernbleibenden Schüler und besonderer Vorkommnisse ua. bestimmt werden können;
c) Prüfungsprotokoll über die Durchführung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6), Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6 bis 8), Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 2), Nachtragsprüfungen (§ 20 Abs. 3), Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4), Wiederholungsprüfungen (§ 23), Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen (§§ 34 bis 41) und Externistenprüfungen (§ 42), Prüfungen im Berufungsverfahren (§ 71 Abs. 4 und 5); in den Prüfungsprotokollen sind die Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.

Anhang B) Schulpflichtgesetz

§ 16. (1) Zur Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kinder ist von den Ortsgemeinden ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kinder (Schulpflichtmatrik) zu führen.
(2) Die Schulleitungen haben den Schuleintritt und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes der Ortsgemeinde, in deren Schulpflichtmatrik das Kind geführt wird, anzuzeigen.
(3) Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht des Bezirksschulrates, der im besonderen darüber zu wachen hat, daß alle schulpflichtigen und alle gemäß § 15 von der allgemeinen Schulpflicht befreiten Kinder erfaßt werden und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen. (BGBl. Nr. 366/1982, Art. I Z 5)
(4) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung, die Art der Führung und den Umfang der Schulpflichtmatrik hat der Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung nach Anhören der Landesregierung festzusetzen. Hiebei kann die Führung der Schulpflichtmatrik mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit vorgesehen werden. Im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung dürfen alle zur Erfassung der schulpflichtigen Kinder und Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht erforderlichen Daten ermittelt und verarbeitet werden. (BGBl. Nr. 366/1982, Art. I Z 5)
(5) Sofern in einem Bundesland die Gewähr für die Erfassung der schulpflichtigen Kinder auf eine andere Art gegeben ist, kann der Landesschulrat nach Anhören der Landesregierung durch Verordnung von der Verpflichtung der Ortsgemeinden zur Führung der Schulpflichtmatrik absehen.
Version: 25.09.2003 (ECZ)