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Schulmatrik
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Begriff Schulmatrik
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Hallo !
Ich habe versucht ein paar Informationen zum Thema Schulmatrik zu sammeln.
Besonders erfogreich war ich nicht und ich bin mir immer noch unsicher, ob
alle Informationen , die ich erhalten habe, wirklich stimmen. Wenn jemand mehr
(anderes) zu diesem Thema weiß bitte bekannt geben.
Es gibt den Begriff Schulmatrik (nicht Schulmatrix, wie oft irrtümlich
verwendet) 2 mal:
1) Die Schulpflichtmatrik, die dazu dient, zu verfolgen, ob alle ihre
Schulpflicht erfüllen.
Sie ist geregelt im Schulpflichtgesetzt §16 (Anhang B).
Sie wird von den Gemeinden geführt und interessiert uns daher wenig.
2) Die Schulmatrik besteht aus Schülerstammblättern.
Sie ist im Schulunterrichtsgesetz §77 geregelt (Anhang A)
Wir unterliegen diesem Gesetz aber nicht und wären nicht verpflichtet diese zu
führen, es ist aber trotzdem sinnvoll.
Im SchuUG ist abstrakt aufgezählt,
was im Schülerstammblatt enthalten sein muß. Der Begriff Schülerkennzahl kommt
nicht vor. Die Schülerkennzahl gibt es nur in diversen EDV Systemen, die
helfen, die Schülermatrik zu führen. Dort ist es ein beliebiger eindeutiger
numerischer Schlüssel : fortlaufende Nummer oder SV Nummer oder durchs System
vergeben oder... Das Schülerstammblatt gibts auch als Drucksorte (ÖBZ verweist
auf e-lisa) http://www.e-lisa.at/drucksorten/ Auch auf explizite telefonische
Nachfrage wurde mir dort versichert, daß es außer den dort angeführten
(Schülerstammblatt, Schülerstammkarte) keine weiteren "Schülerblätter" gibt
und daß auch hier der Begriff Schülerkennzahl unbekannt ist. Bei Übertritt in
eine andere Schule können eigentlich nur die Informationen auf dem
Schülerstammblatt gefordert sein.
HF, 25.09.2003
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Anhang A) SchulUG
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§ 77. Die Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer
einheitlichen Regelung besteht, der zuständige Bundesminister haben
durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten
Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den
Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu
erlassen. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
a) Schülerstammblätter, in die die für die Ausstellung von
Zeugnissen (§ 22) notwendigen Daten sowie die Noten der
Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und
Verfügungen aufzunehmen sind; Gesundheitsblätter;
b) Klassenbücher für jede Klasse, die zur Eintragung der Namen der
Schüler der Klasse, der Unterrichtsgegenstände eines jeden
Schultages, der unterrichtenden Lehrer, des durchgenommenen
Lehrstoffes, der vom Unterricht fernbleibenden Schüler und
besonderer Vorkommnisse ua. bestimmt werden können;
c) Prüfungsprotokoll über die Durchführung von Einstufungsprüfungen
(§ 3 Abs. 6), Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6 bis 8),
Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 2), Nachtragsprüfungen (§ 20
Abs. 3), Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des
praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4), Wiederholungsprüfungen
(§ 23), Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen,
Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen (§§ 34 bis 41) und
Externistenprüfungen (§ 42), Prüfungen im Berufungsverfahren
(§ 71 Abs. 4 und 5); in den Prüfungsprotokollen sind die
Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des
Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der
Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die
bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse
getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.
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Anhang B) Schulpflichtgesetz
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§ 16. (1) Zur Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht
unterliegenden Kinder ist von den Ortsgemeinden ein Verzeichnis der
in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kinder
(Schulpflichtmatrik) zu führen.
(2) Die Schulleitungen haben den Schuleintritt und den Schulaustritt
jedes schulpflichtigen Kindes der Ortsgemeinde, in deren
Schulpflichtmatrik das Kind geführt wird, anzuzeigen.
(3) Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht des
Bezirksschulrates, der im besonderen darüber zu wachen hat, daß alle
schulpflichtigen und alle gemäß § 15 von der allgemeinen Schulpflicht
befreiten Kinder erfaßt werden und die schulpflichtigen Kinder ihre
Schulpflicht erfüllen. (BGBl. Nr. 366/1982, Art. I Z 5)
(4) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung, die Art der
Führung und den Umfang der Schulpflichtmatrik hat der Landesschulrat
nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung nach Anhören der
Landesregierung festzusetzen. Hiebei kann die Führung der
Schulpflichtmatrik mit Hilfe der automationsunterstützten
Datenverarbeitung nach Maßgabe der technischen und personellen
Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche
Vertretbarkeit vorgesehen werden. Im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung dürfen alle zur Erfassung
der schulpflichtigen Kinder und Überwachung der Einhaltung der
allgemeinen Schulpflicht erforderlichen Daten ermittelt und
verarbeitet werden. (BGBl. Nr. 366/1982, Art. I Z 5)
(5) Sofern in einem Bundesland die Gewähr für die Erfassung der
schulpflichtigen Kinder auf eine andere Art gegeben ist, kann der
Landesschulrat nach Anhören der Landesregierung durch Verordnung von
der Verpflichtung der Ortsgemeinden zur Führung der
Schulpflichtmatrik absehen.
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Version: 25.09.2003 (ECZ)
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