SchOG
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation der
allgemeinbildenden höheren Schulen
§40 Aufnahmsvoraussetzungen
§40 (1) Die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren
Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule
erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch,
Lesen sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit
"Sehr gut" oder "Gut" erfolgte; die Beurteilung mit "Befriedigend"
in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen,
sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der
Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer
Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren
Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht
erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den
vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der
Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die
Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule
voraus.
§40 (2) Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 1., 2.
oder 3. Klasse den Vermerk enthält, daß sie im nächsten
Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen
die höchste Leistungsgruppe zu besuchen haben, und in den übrigen
Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter
als "Befriedigend" ist, sind berechtigt, zu Beginn des folgenden
Schuljahres in die 2., 3. bzw. 4. Klasse einer allgemeinbildenden
höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber, die diese
Voraussetzung nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen,
in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine
Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung entfällt, sofern das
Jahreszeugnis die Feststellung enthält, daß die Schulstufe "mit
ausgezeichnetem Erfolg" abgeschlossen wurde
(§ 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974).
Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen,
die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der
angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule
weiterführend unterrichtet wird. Abweichend von den vorstehenden
Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden
höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Haupt- oder
Sonderschule voraus.
§40 (3) Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die
4. Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der
höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der
mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als "Gut" und
in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die
nicht schlechter als "Befriedigend" ist, sind berechtigt, am Beginn
des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden
höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines
leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren
Leistungsgruppe mit "Befriedigend" steht der Aufnahme nicht entgegen,
sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund
seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den
Anforderungen der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule
genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die
Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen;
eine Aufnahmsprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die
Feststellung enthält, daß die Schulstufe "mit ausgezeichnetem Erfolg"
abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes).
Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen,
die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der
angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule
weiterführend unterrichtet wird.
§40 (4) Schüler der Volksschuloberstufe haben vor Aufnahme in die
allgemeinbildende höhere Schule eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
§40 (5) Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines
Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche Erfüllung der
ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei
erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer
Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.
§40 (6) Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium
erfordert die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2
genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung
entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme
in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige
oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß § 37
Abs. 3 erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen.
Für die Aufnahme in das Realgymnasium für Berufstätige an der
Theresianischen Militärakademie gemäß § 37 Abs. 4 gelten neben den
dort genannten Voraussetzungen die Voraussetzungen für die Aufnahme
in ein Oberstufenrealgymnasium sinngemäß. Für die Aufnahme in eine
Sonderform gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 gelten die Bestimmungen der
Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer
Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung die
im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche
Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist,
voraussetzt.
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation der berufsbildenden mittleren Schulen
§55 Aufnahmsvoraussetzungen
§55 (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende
mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe.
Sofern der Aufnahmsbewerber in eine mindestens dreijährige
berufsbildende mittlere Schule in einem leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluß der 4. Klasse in der
niedrigsten Leistungsgruppe war, hat er im betreffenden
Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine derartige
Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluß einer 1. Klasse
einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule
in der 9. Schulstufe.
§55 (2) Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der
Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß
einer Schule gleichzusetzen, der gemäß § 28 des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, die Lehrabschlußprüfung
ersetzt.
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation der berufsbildenden höheren Schulen
§68 Aufnahmsvoraussetzungen
§68 (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere
Schule ist
1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als "Gut" enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit "Befriedigend" steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird, oder
2. der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
3. der erfolgreiche Abschluß der vierten oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.
§68 (2) An höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit
besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht ist durch eine
Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den
Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer
Hinsicht entspricht.
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§97 Aufnahmsvoraussetzungen
§97 (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen
Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung
voraus.
§97 (2) Die Aufnahme in Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik
(§ 95 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes der
Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners voraus.
§97 (3) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 95 Abs. 3a) setzt die
erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer
Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§105 Aufnahmsvoraussetzungen
§105 (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der
allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer
Eignungsprüfung voraus.
§105 (2) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 103 Abs. 3) setzt die
erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer
Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
§105 (3) Die Aufnahme in Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern
(§ 103 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des
Erziehers voraus.
Version: 8. Juli 2000 (E.C.Zach)