SchOG

Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation der allgemeinbildenden höheren Schulen
§40 Aufnahmsvoraussetzungen
  • §40 (1) Die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit "Sehr gut" oder "Gut" erfolgte; die Beurteilung mit "Befriedigend" in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus.
  • §40 (2) Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 1., 2. oder 3. Klasse den Vermerk enthält, daß sie im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen haben, und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als "Befriedigend" ist, sind berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die 2., 3. bzw. 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, daß die Schulstufe "mit ausgezeichnetem Erfolg" abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974). Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Haupt- oder Sonderschule voraus.
  • §40 (3) Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 4. Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als "Gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als "Befriedigend" ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit "Befriedigend" steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, daß die Schulstufe "mit ausgezeichnetem Erfolg" abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes). Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.
  • §40 (4) Schüler der Volksschuloberstufe haben vor Aufnahme in die allgemeinbildende höhere Schule eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
  • §40 (5) Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.
  • §40 (6) Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2 genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß § 37 Abs. 3 erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie gemäß § 37 Abs. 4 gelten neben den dort genannten Voraussetzungen die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Oberstufenrealgymnasium sinngemäß. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt.


  • Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation der berufsbildenden mittleren Schulen
    §55 Aufnahmsvoraussetzungen
  • §55 (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe. Sofern der Aufnahmsbewerber in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluß der 4. Klasse in der niedrigsten Leistungsgruppe war, hat er im betreffenden Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluß einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.
  • §55 (2) Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.


  • Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation der berufsbildenden höheren Schulen
    §68 Aufnahmsvoraussetzungen
  • §68 (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
    1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als "Gut" enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit "Befriedigend" steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird, oder
    2. der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
    3. der erfolgreiche Abschluß der vierten oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.
  • §68 (2) An höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.


  • Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
    §97 Aufnahmsvoraussetzungen
  • §97 (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
  • §97 (2) Die Aufnahme in Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners voraus.
  • §97 (3) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 95 Abs. 3a) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.


  • Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
    §105 Aufnahmsvoraussetzungen
  • §105 (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
  • §105 (2) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 103 Abs. 3) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
  • §105 (3) Die Aufnahme in Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.

  • Version: 8. Juli 2000 (E.C.Zach)