SchUG
Aufnahme in die Schule
§3 Aufnahme als ordentlicher Schüler
(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen,
wer
a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
c) die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die
a) nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und
b) in eine in den § 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen
Schulenach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als
ordentlicher Schüler - ausgenommen in Pflichtschulen - nur erfolgen,
wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine
Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule
vorlegt.
(6) in Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe
anstrebt,
a) ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
b) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
c) nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufebesucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt, ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildungdes Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schülerunverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter
Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu erlassen.
(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den
Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
a) in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufenoder
b) bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, handelt.
(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht
bestanden, ist er zu einer Wiederholung der
Einstufungsprüfungberechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer
Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen;
hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit
"Nicht genügend" beurteilt worden sind.
(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit.
insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche
Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des
Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden
Fassung) waren.
(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle
an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart
bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
Aufsteigen, wiederholen von Schulstufen
§29 Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder
Fachrichtung einer Schulart
(1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere
Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form oder
Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die
Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer
mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von
Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des
§ 30 handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere
Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung,
daß das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe in keinem
Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der
angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein
"Nicht genügend" enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des
§ 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den
Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein "Nicht genügend" in
einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt
nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule,
der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in
die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der
jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche
Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung,
daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten
Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere
Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt
§ 27 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen
gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche
Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die
in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart
oder der angestrebten Form oder Fachrichtung einer Schulart
Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in
annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom
Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als
außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person
rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit
höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe
zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der
Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die
Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung
(§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des
betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen
in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche
Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer
und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige
Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er
zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom
Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer
Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete
zu wiederholen, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere
Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat
der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne
der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu
gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer
Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und
Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust
möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer
Volks- oder Hauptschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder
die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule nach dem Besuch einer Sonderschule
mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw.
§ 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des
Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu
besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der
Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule
angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie
Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen
Lehrganges zu werten.
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer
mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum
31. Dezember zulässig.
Version: 1. April 2000 (E.C.Zach)