Übertritt von Schulen
mit eigenem Organisationsstatut
und Eignung zur Schulpflichterfüllung (OS)
in gesetzlich geregelte
Schularten


Die Schulen des Netzwerkes sind zumeist Schulen mit einem eigenen Organisationsstatut und führen deshalb keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung: Sie sind juristisch keine Volksschule, Hauptschule oder AHS sondern ihre ganz eigene Schulform. Von Bedeutung ist dies vorallem dann, wenn ein Schulwechsel ansteht.

Die folgende Tabelle soll hier als Wegweiser und Informationsquelle dienen. Sie beruht auf dem zur einheitlichen Regelung der Übertritte zwischen Schulen mit eigenem Organisationsstatut und dem öffentlichen Schulwesen herausgegebenem Rundschreiben Nr.18/2001 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. März 2001 (die Neufassung des Rundschreibens Nr.12/2000 des Bundesministeriums für Unterricht vom 27. März 2000).

Überstieg
aus
Schule (OS)
gesetzlich
geregelte
Schulart
Prüfungen
4. Schulstufe 1. HS keine
4. Schulstufe 1. AHS Aufnahmeprüfung
In Deutsch und Mathematik. (§40 Abs.1 SchOG) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Aufnahmsprüfung finden sich in den §§ 21 bis 29 der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 291/1975 idgF.
5. Schulstufe 2. HS Einstufungsprüfung
  • Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der/die SchülerIn durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (§ 3 Abs. 6 SchUG).
  • Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung ist zulässig; wird auch diese negativ beurteilt, ist der/die SchülerIn in die 1. Klasse der Hauptschule aufzunehmen.
  • 5. Schulstufe 2. AHS Einstufungsprüfung
  • Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der/die SchülerIn durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (§ 3 Abs. 6 SchUG).
  • Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, kann der/die SchülerIn entweder die Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse AHS ablegen oder ohne eine Prüfung die 1. Klasse der Hauptschule besuchen.
  • 6. und 7. Schulstufe 3. und 4. HS
    3. und 4. AHS
    Einstufungsprüfung
  • Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der/die SchülerIn durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (§ 3 Abs. 6 SchUG).
  • Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, hat der/die SchülerIn eine Einstufungsprüfung über die nächstniedrigere Schulstufe abzulegen. Der/die SchülerIn kann aber auch ohne Wiederholung der Einstufungsprüfung gleich die Einstufungsprüfung für die nächstniedrigere Schulstufe ablegen.
  • 8. Schulstufe Polytechnische Schule keine
    8. Schulstufe Ü-Stufe des ORG keine
    8. Schulstufe 5. AHS Aufnahmeprüfung in sämtlichen Pflichtgegenständen (§40 Abs.3 SchOG)
  • Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der/die SchülerIn durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (§29 Abs.5 SchOG).
  • 8. Schulstufe 1. ORG Aufnahmeprüfung (§40 Abs.3 SchOG)
  • In sämtlichen Pflichtgegenständen (ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung). Die näheren Bestimmungen der Durchführung der Aufnahmsprüfung finden sich in den §§ 30 bis 40 der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 291/1975 idgF.
  • 8. Schulstufe 1. BMHS Aufnahmeprüfung
    (§55 Abs.1 SchOG bzw. §68 Abs.1 SchOG)
    In Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache. Die näheren Bestimmungen der Durchführung der Aufnahmsprüfung finden sich in den §§ 15 bis 19 der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 291/1975 idgF.
    8. Schulstufe 1. Bildungsanstalt für Kindergarten / Sozialpädagogik (BAKi/Sozpäd) Eignungsprüfung
    (§97 Abs.1 SchOG bzw. §105 Abs.1 SchOG)
    Die näheren Bestimmungen der Durchführung der Eignungsprüfung finden sich in den §§ 4 bis 14b der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 291/1975 idgF.
    9. Schulstufe 6. AHS Einstufungsprüfung
  • Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der/die SchülerIn durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (§ 3 Abs. 6 SchUG).
  • Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, hat der Schüler die Aufnahmsprüfung für die 5. AHS bzw. 1. ORG abzulegen.
  • 9. Schulstufe 2. BMHS Einstufungsprüfung
  • Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der/die SchülerIn durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (§ 3 Abs. 6 SchUG).
  • Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, hat der Schüler eine Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse der BMHS abzulegen. Der Schüler kann aber auch ohne Wiederholung der Einstufungsprüfung gleich die Aufnahmsprüfung ablegen.

  • Die Rundschreiben als Word-Dokumente zum Download (mit rechter Maustaste):
    Das Rundschreiben Nr.18/2001 (die aktuelle Neufassung) vom 26. März 2001
    Das Rundschreiben Nr.12/2000 vom 27. März 2000


    Version: 27.04.2001 (EcZ)