Überstieg
aus
Schule (OS) |
gesetzlich
geregelte
Schulart |
Prüfungen |
4. Schulstufe |
1. HS |
keine
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4. Schulstufe |
1. AHS |
Aufnahmeprüfung
In Deutsch und Mathematik. (§40 Abs.1 SchOG)
Die näheren Bestimmungen zur Durchführung
der Aufnahmsprüfung finden sich in den §§ 21 bis 29
der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 291/1975 idgF.
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5. Schulstufe |
2. HS |
Einstufungsprüfung
Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der/die SchülerIn
durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit
sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das
Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen
Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt
(§ 3 Abs. 6 SchUG).
Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung ist zulässig;
wird auch diese negativ beurteilt, ist der/die SchülerIn in die
1. Klasse der Hauptschule aufzunehmen.
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5. Schulstufe |
2. AHS |
Einstufungsprüfung
Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der/die SchülerIn
durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit
sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das
Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen
Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt
(§ 3 Abs. 6 SchUG).
Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt,
kann der/die SchülerIn entweder die Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse AHS
ablegen oder ohne eine Prüfung die 1. Klasse der Hauptschule besuchen.
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6. und 7. Schulstufe |
3. und 4. HS
3. und 4. AHS |
Einstufungsprüfung
Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der/die SchülerIn
durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit
sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das
Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen
Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt
(§ 3 Abs. 6 SchUG).
Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt,
hat der/die SchülerIn eine Einstufungsprüfung über die nächstniedrigere
Schulstufe abzulegen.
Der/die SchülerIn kann aber auch ohne Wiederholung der Einstufungsprüfung
gleich die Einstufungsprüfung für die nächstniedrigere Schulstufe ablegen.
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8. Schulstufe |
Polytechnische Schule |
keine |
8. Schulstufe |
Ü-Stufe des ORG |
keine |
8. Schulstufe |
5. AHS |
Aufnahmeprüfung
in sämtlichen Pflichtgegenständen
(§40 Abs.3 SchOG)
Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der/die SchülerIn
durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit
sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er
das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den
vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend
erfüllt (§29 Abs.5 SchOG).
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8. Schulstufe |
1. ORG |
Aufnahmeprüfung
(§40 Abs.3 SchOG)
In sämtlichen Pflichtgegenständen (ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung).
Die näheren Bestimmungen der Durchführung der Aufnahmsprüfung finden sich in
den §§ 30 bis 40 der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung,
BGBl. Nr. 291/1975 idgF.
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8. Schulstufe |
1. BMHS |
Aufnahmeprüfung
(§55 Abs.1 SchOG bzw.
§68 Abs.1 SchOG)
In Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache. Die näheren
Bestimmungen der Durchführung der Aufnahmsprüfung finden sich
in den §§ 15 bis 19 der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung,
BGBl. Nr. 291/1975 idgF.
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8. Schulstufe |
1. Bildungsanstalt für Kindergarten / Sozialpädagogik (BAKi/Sozpäd) |
Eignungsprüfung
(§97 Abs.1 SchOG bzw.
§105 Abs.1 SchOG)
Die näheren Bestimmungen der Durchführung der Eignungsprüfung finden sich
in den §§ 4 bis 14b der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung,
BGBl. Nr. 291/1975 idgF.
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9. Schulstufe |
6. AHS |
Einstufungsprüfung
Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der/die SchülerIn
durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit
sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das
Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen
Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt
(§ 3 Abs. 6 SchUG).
Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt,
hat der Schüler die Aufnahmsprüfung für die 5. AHS bzw. 1. ORG abzulegen.
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9. Schulstufe |
2. BMHS |
Einstufungsprüfung
Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der/die SchülerIn
durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit
sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das
Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen
Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt
(§ 3 Abs. 6 SchUG).
Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt,
hat der Schüler eine Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse der BMHS abzulegen.
Der Schüler kann aber auch ohne Wiederholung der Einstufungsprüfung
gleich die Aufnahmsprüfung ablegen.
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